Reiserücktrittskostenversicherung  
 

Die Reise-Rücktrittskostenversicherung sollte
innerhalb einer Woche nach Buchung der Reise oder
Fahrt abgeschlossen werden. Der Reisebeginn muss
mind. 14 Tage nach dem Abschlusstermin liegen.

Zahlung
die Versicherung tritt mit erfolgter Zahlung in Kraft. Der Betrag in Höhe von 12,50EURO ist getrennt von dem Reiterferienentgelt auf unser Konto zu überweisen.

Entschädigung wird geleistet:
• bei Nichtantritt der Reise für die vom Reiseteilnehmer
(Versicherten) geschuldeten Rücktrittskosten;
• bei Abbruch der Reise für die nachweislich entstandenen
zusätzlichen Rückreisekosten und die
hierdurch unmittelbar verursachten Mehrkosten
des Versicherten.
Nicht gedeckt sind Heilkosten, Kosten für Begleitpersonen
sowie Kosten für die Überführung Verstorbener
(diese Kosten sind in der Auslandsreisekrankenversicherung
abgedeckt).

Die Entschädigung wird gezahlt, wenn die Reiseunfähigkeit
des Versicherten nach der allgemeinen
Lebenserfahrung zu erwarten ist oder ihm der Antritt
der Reise oder deren planmäßige Beendigung nicht
zugemutet werden kann und zwar durch folgende
wichtige Gründe:
• Tod, schwerer Unfall oder unerwartete schwere
Erkrankung des Versicherten, seines Ehegatten,
seiner Kinder, Eltern, Geschwister, Großeltern
usw.
• Impfunverträglichkeit des Versicherten.
• Schwangerschaft einer Versicherten.
• Schaden am Eigentum des Versicherten infolge
Feuer, Elementarereignisse oder vorsätzlicher
Straftat eines Dritten, sofern der Schaden im
Verhältnis zur wirtschaftlichen Lage des Versicherten
erheblich ist oder zur Schadensfeststellung
seine Anwesenheit notwendig ist.

Ausschlüsse:
Nicht geleistet wird
• wenn für die versicherte Person der Versicherungsfall
bei Abschluss der Versicherung voraussehbar
war oder die versicherte Person ihn
vorsätzlich herbeigeführt hat.
• für die Gefahren des Krieges, Bürgerkrieges
oder ähnlicher Ereignisse.

Wichtiger Hinweis:
Der Versicherer leistet bis zur Höhe der möglichen
Reiserücktrittskosten (maximal bis zum Reisepreis)
abzüglich der Selbstbeteiligung. Sollten die nachweislich
entstandenen Rückreisekosten den Reisepreis
übersteigen, so ersetzt der Versicherer auch
den übersteigenden Betrag abzüglich der Selbstbeteiligung.
Keine Leistung erfolgt, wenn für die Versicherten
der Versicherungsfall bei Abschluss der
Versicherung vorhersehbar war, vorsätzlich oder
grobfahrlässig herbeigeführt wurde!
Selbstbeteiligung:
Bei jedem Versicherungsfall trägt der Versicherte
einen Selbstbehalt von 25,00 € je Person. Wird der
Versicherungsfall durch Krankheit ausgelöst, so
trägt der Versicherte von jedem erstattungsfähigen
Schaden 20% selbst, mindestens 25,00 € je Person.

Schadensfall:
Die Reise ist unverzüglich zu stornieren. Außerdem
sind alle gewünschten sachdienlichen Auskünfte zu
erteilen und sämtliche erforderlichen ärztlichen
Atteste unter Beifügung der Buchungsunterlagen
einzureichen. Auf Verlangen sind Ärzte bezüglich
des Versicherungsfalles von der Schweigepflicht zu
entbinden. Nur wenn diese Formalitäten ordnungsgemäß
erledigt werden, besteht voller Versicherungsschutz!